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- Satzung - Präambel Die Umweltstiftung -
Veras Gärten errichte ich, Norbert Cambeis, voller Dankbarkeit zu Ehren
meiner 2014 nach schwerer Krankheit so furchtbar früh verstorbenen Ehefrau
Vera Cambeis. Wir
lernten uns 1969 in Bremen kennen und lieben. Sehr bald stellten wir fest,
daß uns beide auch eine ganz besondere Liebe zur Natur verband. Bereits
damals war uns bewusst, daß mit der immer intensiver werdenden Nutzung der
Landschaft durch Gewerbeansiedelung, Wohnungsbau, Landwirtschaft und Verkehr
die Vielfalt an Landschaften und mit ihr die Vielfalt an Tier- und
Pflanzenarten auf der Strecke bleiben würden. Nicht zuletzt zum Nachteil der
Menschen. Gemeinsam gründeten wir 1977 in Bremen das institut für
artenschutz und 1986 die „Fördergemeinschaft für Biotop- und
Artenschutz – TERRA VITAE
e.V.“ Unser
Institut erhielt Anfang 1982 folgerichtig den Status einer gemeinnützigen
Gesellschaft mit Namen institut für
artenschutz – Gesellschaft zur Förderung des Naturschutzes mbH und
Sitz im Niedersächsische Stoetze. Es fördert entsprechend seiner Satzung den Naturschutz
und die Landschaftspflege. Stoetze wählten wir wegen seiner Nähe zu dem von
uns entwickelten Biotop- und Artenschutzprojekt „Feuchtgebiete
Wendland“, das die Errichtung eines Netzes
von institutseigenen Biotopen in der Agrarlandschaft zum Ziel hat. Dieses
Projekt ist in einer gleichnamigen Broschüre ausführlich beschrieben. Im
Laufe der Jahrzehnte sind meine Frau und ich, mit unendlich viel absolut
unbezahlter Arbeit, diesem Ziel ein Stück näher gekommen. Eine Vielzahl von
Biotopen konnten gesichert und auch gekauft werden. Auf diesen reich
strukturierten Flächen dürfen Tiere und Pflanzen in der sonst intensiv
genutzten Landschaft weitestgehend ungestört leben. Frei von jeglichen
touristischen Aktivitäten sind es wahre kleine Paradiese – kleine Gärten
Eden. Die Umweltstiftung - Veras Gärten soll
das bisher Erreichte erhalten und unsere Arbeit in unserem Sinne fortführen.
Die Liegenschaften des „institut für artenschutz“ werden der Stiftung
übertragen. Sollte die bisher praktizierte Biotoppflege aus finanziellen
Gründen (aber nur dann !) nicht mehr möglich sein, wäre auch die Überlassung
der Flächen in die natürliche Sukzession hin zu Waldgesellschaften ökologisch
vertretbar. § 1 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr (1) Die
Stiftung Umweltstiftung - Veras Gärten mit Sitz in 29597 Stoetze verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. (2) Sie
ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. (3) Geschäftsjahr
der Stiftung ist das Kalenderjahr. § 2 Stiftungszweck (1) Zweck der Stiftung ist die Förderung des Naturschutzes und
der Landschaftspflege (2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: die Erhaltung der vom institut
für artenschutz
übernommenen Liegenschaften (Biotope) wobei auf allen Biotopen der
Stiftung der Artenschutz höchste Priorität. hat . (Kein Tourismus !) die Weiterführung des Projektes
„Feuchtgebiete Wendland“ die Entwicklung gleichartiger
Projekte in Deutschland die Errichtung
naturschutzorientierter Begegnungs- und Informationszentren (3) Zweck
der Stiftung ist auch die Beschaffung von Mitteln, die für die Realisierung
eigener Projekte erforderlich sind und dem Naturschutz und der Landschaftspflege
dienen. (4) Die
Stiftung kann zur Verwirklichung des Stiftungszwecks Zweckbetriebe
unterhalten. § 3 Gemeinnützigkeit (1) Die
Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Stifter und ihre Erben erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. (2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden. § 4 Stiftungsvermögen (1) Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.
(2) Das
Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten
und sicher und ertragreich anzulegen, wobei die Sicherheit an aller erster
Stelle zu stehen hat. (3) Vermögensumschichtungen sind zulässig. Umschichtungsgewinne
dürfen ganz oder teilweise
zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden. (4) Dem
Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind
(Zustiftungen). Die Stiftung darf derartige Zustiftungen annehmen. Sie darf
auch Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes
wegen dem Vermögen zuführen. § 5 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen (1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des
Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen,
die nicht ausdrücklich zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind. (2) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer
Rücklage zuführen, soweit dies im Rahmen
der steuerlichen Gemeinnützigkeit zulässig ist. (3) Zur
Werterhaltung können im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen Teile der
jährlichen Erträge zur Substanzerhaltung und als Inflationsausgleich einer
freien Rücklage zugeführt werden. (4) Im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen kann die Stiftung
Mittel teilweise einer anderen steuerbegünstigten
Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur
Vermögensausstattung zuwenden. (5) Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit
widerruflichen Förderleistungen aus der Stiftung besteht
aufgrund dieser Satzung nicht. (6) Einen Teil jedoch höchstens ein Drittel
ihres Einkommens verwendet die Stiftung dazu, um in angemessener Weise das
Grab des Stifters zu pflegen. § 6 Organe der Stiftung (1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und ein Kuratorium. (2) Die Mitglieder Stiftungsorgane sind ehrenamtlich tätig. Sie
haben jedoch Anspruch auf
Ersatz ihrer notwendigen Auslagen. (3) Ein Mitglied eines Organs kann nicht zugleich einem anderen
Organ angehören. |